Um den Schutz der natürlichen Heilressourcen der Kurstadt Bílina zu gewährleisten, werden diese Schutzzonen eingerichtet, deren Gebietsabgrenzung auf der Karte im Maßstab 1:50 eingezeichnet ist, was integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.

Schutzzone 1. Grades

  1. Die Schutzzone 1. Grades schützt die unmittelbare Umgebung der erfassten Naturheilquellen. Das Gebiet wird auf der Karte angezeigt.
  2. In der Schutzzone 1. Grades sind die in § 23 Absatz 2 der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 26/1972 Slg. über den Schutz und die Entwicklung von Naturheilbädern und Naturheilverfahren aufgeführten Werke vorgesehen Quellen sind verboten (im Folgenden nur Dekret Nr. 26/1972 Slg.); Arbeiten sind jedoch gemäß § 24 der Verordnung Nr. 26/1972 Slg. zulässig.
  3. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der verbindlichen Einschätzung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik – der Tschechischen Heilbäder- und Quelleninspektion – können sie sich in der Schutzzone 1. Grades befinden (im Folgenden nur die Aufsichtsbehörde) Kleinere Sprengarbeiten sind zulässig. Für die Dokumentation von Großsprengarbeiten muss die Dokumentation detailliert ausgearbeitet werden.
  4. Die Schutzzone 1. Grades ist die Zone des höchsten Schutzes natürlicher Heilressourcen vor Öl und Ölprodukten. Es ist verboten, Lagereinrichtungen für Erdölstoffe zu errichten, Heizräume für flüssige Brennstoffe zu bauen und alle Gegenstände, mit denen Erdölstoffe gehandhabt und gelagert werden, hier abzustellen. Mit Ausnahme der ČD-Linie und der Straße I/1 liegt sie weiterhin in der Schutzzone 27. Grades Die Durchfahrt von Fahrzeugen, die Öl und Ölprodukte transportieren, ist verboten, die in den weiteren Entfernungen mit entsprechenden Verkehrsschildern gekennzeichnet wird.
  5. In der Schutzzone 1. Grades kann der Agrarflächenfonds genutzt werden nur als Dauerrasen; Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Insektiziden ist verboten.
  6. In der Schutzzone 1. Grades müssen die Wälder deklariert und die Bewirtschaftungsart in den Wäldern entsprechend der Bewirtschaftung in den Sonderwäldern und in den Schutzwäldern aufgeführt werden.
  7. In der Schutzzone 1. Grades gilt § 30 der Verordnung Nr. Nr. 26/1972 Slg., über das Verfahren zur Erteilung von Bebauungsbeschlüssen, Baugenehmigungen und Wasserbewirtschaftungsbeschlüssen.
  8. In der Schutzzone 1. Grades se verbietet das Besprühen von Straßen mit chemischen Mitteln.
  9. Um den hydrogeologischen Zustand der natürlichen Heilquellen der Kurstadt Bílina zu überprüfen, muss die Organisation, die die natürlichen Heilressourcen verwaltet, regelmäßige Messungen der Ausbeute, des Niveaus oder des Drucks, die Messung der Temperatur, des Kohlendioxidgehalts, der chemischen Zusammensetzung usw. sicherstellen Überwachung bakteriologischer und biologischer Kontaminationen, und zwar in dem von der Aufsichtsbehörde in einer verbindlichen Beurteilung festgelegten Umfang und Häufigkeit. Gleichzeitig gewährleistet diese Organisation eine klare Aufbereitung und Auswertung der durchgeführten Messungen.

Schutzzone 2. Grades

  1. Die Schutzzone 2. Grades umfasst einen größeren Versickerungsbereich, sie schützt das Quellgefüge vor tieferen Eingriffen in die Gesteine ​​im Grundgestein des Kohleflözes und in das kristalline Grundgestein und damit auch die Umgebung für die Entstehung natürlicher Heilquellen und der Austrittsweg von gasförmigem Kohlendioxid. Das Gebiet ist auf der beigefügten Karte dargestellt.
  2. Die landwirtschaftliche Produktion muss auf die Grundsätze des Bodenerosionsschutzes achten, heißt es hier Der Bau von Großlagerhallen für Kunstdünger ist verboten und der Bau großer landwirtschaftlicher Gebäude ist hier verboten.
  3. Die landwirtschaftliche Melioration kann von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Dokumentation genehmigt werden, die gemäß den gemeinsamen Anweisungen des Außenministeriums und des Landwirtschaftsministeriums der Tschechischen Republik erstellt wurde (Vorläufige methodische Anleitung zur Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange). Rekultivierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Düngung landwirtschaftlicher Flächen (nach der Durchführung von Sanierungsarbeiten, nach der Entfernung von überwuchertem Grün und nach der Löschung von überwucherten und abgestorbenen Obstgärten) Es ist möglich, ohne Einschränkungen und ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu handeln.
  4. In der Schutzzone des 2. Grades natürlicher Heilquellen wird der innere Teil der Zone definiert (hygienischer Schutz wie in der Zone 2 des Oberflächen- und Grundwassers), wo Pestizide eingesetzt werden (einschließlich Herbizide und Insektizide) modifiziert gem „Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserquellen" entsprechend „Die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel FMZ und Vž" (Jahrgang 1984 – Seite 41 und 42; die Liste wird jährlich aktualisiert).
  5. Es liegt in der Schutzzone 2. Grades Die Errichtung von Deponien aller Art ohne hydrogeologische Dokumentation und ohne positive verbindliche Stellungnahme der Aufsichtsbehörde ist verboten.
  6. In der Schutzzone 2. Grades müssen die in Nr. 4 aufgeführten bestehenden Gebäude spätestens 83 Jahr nach Inkrafttreten dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit der ČSN 09 15 1 gebracht werden.
  7. In der Schutzzone 2. Grades sind Wirtschaftswälder in die Kategorie der Sonderwälder zu überführen und nach Nr. 1.6 zu verfahren.
  8. In der Schutzzone 2. Grades ist § 30 der Verordnung Nr. 26/1972 Slg. über das Verfahren zur Erteilung von Bebauungsbescheiden und Baugenehmigungen zu beachten.
  9. Bei der tertiären Verfüllung des Beckens in der Schutzzone 2. Grades ist der Abraumabtransport, der Abbau des Braunkohleflözes und notwendige Arbeiten im Untergrund des Flözes zulässig (z. B. Rückhaltebecken) ohne Grenzen.
  10. Die Ausgrabung tertiärer Vulkangesteine ​​in der Schutzzone 2. Grades ist nur nach Vorlage der hydrogeologischen Dokumentation und auf der Grundlage einer positiven verbindlichen Stellungnahme der Aufsichtsbehörde möglich. Die Einrichtung interner Deponien kann uneingeschränkt und ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfolgen.
  11. Bohrarbeiten im Untergrund des Braunkohlenflözes und im kristallinen Untergrund dürfen in der Schutzzone 2. Grades nur auf Grundlage einer positiven verbindlichen Stellungnahme der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Schutzzone 3. Grades

Die Schutzzone 3. Grades ist nicht eingerichtet.

Verwandte Rechtsvorschriften auf der Website des UMWELTMINISTERIUMS der Tschechischen Republik

http://www.mzcr.cz/Odbornik/obsah/souvisejici-legislativa_1757_3.html

Schutzzonen natürlicher Heilquellen in der Kurstadt Bílina